Welche Qualifikation benötigen meine Mitarbeiter
§3 DGUV 3 (ehem. BGV A3) sagt: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur Elektrofachkräfte (EFK) …… tätig werden.
EFK ist man, wenn man über
· eine elektrotechnische Berufsausbildung
· Kenntnisse und Erfahrungen
· Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
verfügt, so dass übertragene Arbeiten beurteilt und Gefahren vermieden werden können.
Personen, die nicht EFK sind, also Laien oder Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP), dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer EFK in begrenzten Umfang tätig werden.
Laie darf Betriebsmittel bestimmungsgemäß benutzen
EUP darf nach entsprechender Unterweisung
· Spannungsfreiheit mit entsprechendem Spannungsprüfer feststellen,
· elektrische Betriebsräume betreten,
· abgeschlossene Schaltkästen öffnen,
· Schaltgeräte wie Motorschutzschalter, FI-Schutzschalter, Sicherungen betätigen,
· Not-Aus-Einrichtungen entriegeln,
· Sensoren mit unverwechselbarer Steckeinrichtung tauschen
· bei der Wiederholungsprüfung von Betriebsmitteln mitwirken usw.
Tätigkeiten wie das Öffnen von Betriebsmitteln (z.B. Anschlussleitung erneuern o.ä.) oder andere Verdrahtungsarbeiten (Verwechslungsgefahr) sind sowohl Laien als auch EUP untersagt.
Sollen darüber hinaus elektrotechnische Tätigkeiten von Nichtelektrofachkräften ausgeführt werden, ist eine Qualifizierung als EFK für festgelegte Tätigkeiten notwendig. Hier können nach entsprechender Qualifikation Tätigkeiten wie
· An- und Abklemmen von Betriebsmitteln wie E-Motoren, E-Herde, Pumpen, Rolltore, Relais, Sensoren
· Austausch, Reparatur und Wartung von Betriebsmitteln bis 1000V
· Fehlersuche in elektrischen Stromkreisen
· Austausch von Steckdosen, Lichtschaltern
eigenverantwortlich ausgeführt werden.
Bitte kontaktieren Sie uns für nähere Auskünfte. Wir beraten Sie zum Qualifizierungsbedarf Ihrer Mitarbeiter.
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